Deutsche Post wehrte sich erfolglos gegen D-Lizenz
Die Deutsche Post AG wehrte sich zunächst gegen diesen beginnenden Wettbewerb, indem sie gegen die Erteilung der D-Lizenzen grundsätzlich Klage einreichte. Sie musste per Gerichtsbeschluss dazu gezwungen werden, gewerblichen Einsammlern und Sortierern Zugang zu den für Großkunden üblichen Sonderrabatten und den überregionalen Verteilzentren zu gewähren, was erst Anfang letzten Jahres letztinstanzlich geklärt wurde.
Diese Praxis der Deutschen Post AG hat den Wettbewerbern bisher den Marktzugang praktisch unmöglich gemacht – so schätzt es die Monopolkommission in ihrem Sondergutachten zur Situation auf dem Postmarkt vom 15.12.2005 ein. Dazu kommt, dass die Deutsche Post AG sich das Wort "Post" 2002 als Teil ihres Markennamen gesetzlich schützen ließ und damit versuchte, Konkurrenten mit juristischen Mitteln am Gebrauch des Begriffes im Eigennamen zu hindern.
Zwar hat das Bundespatentamt die Löschung des Namens bereits im Dezember 2005 beschlossen, doch laufen zur Zeit noch Verfahren der Deutschen Post AG vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof, wenn auch mit guten Erfolgsaussichten für die Gegner der Deutschen Post AG.
Auch bei Konsolidieren musste die Deutsche Post nachgeben
Auch der Streit um die Postkonsolidierungsdienste beschäftigte unter anderem das Bundeskartellamt, die EU-Kommission und das Oberlandesgericht Düsseldorf. Sein Ausgang war es auch, der allgemein als ein Aufbrechen des Briefmonopols angesehen wurde. Den privaten Postdienstleistern, welche durch die Bündelung der Geschäftspost mehrerer kleinerer Unternehmen in den Genuss von Großkunden-Sonderrabatten gelangen wollten, verweigerte die Deutsche Post AG die entsprechenden Preisnachlässe und den Zugang zu den Verteilzentren. Sie begründete dies mit ihrer Exklusivlizenz, die auch das Sammeln und Sortieren von Briefen unter 50 Gramm einschlösse.
Dieser Ansicht widersprach das Bundeskartellamt: "Damit missbraucht die Deutsche Post AG ihre Marktmacht", stellte die Behörde fest und untersagte am 15.02.2005 "ab sofort" dem Konzern, die konkurrierenden Briefeinsammler gegenüber den Großkunden zu diskriminieren. Das Sortieren von Briefen gehöre nicht zum Monopolbereich, weswegen die Deutsche Post AG es akzeptieren müsse, wenn andere Anbieter ihr diesen Arbeitsschritt abnähmen und dafür Preisnachlässe beim Porto erwarteten. Eine Klage der Deutschen Post AG gegen diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf abgewiesen.
Inzwischen haben sich beide Streitfälle weitgehend zugunsten der neuen Wettbewerber entschieden. Allerdings ist die Strategie der Deutschen Post AG, gegen jeden neuen Lizenznehmer neu zu klagen, vor allem gegenüber kleineren Neuanbietern weiterhin erfolgreich, einfach weil die meisten nicht ausreichend Geld für die Prozesskosten aufbringen können und dazu durch die dadurch entstehende Rechtsunsicherheit noch geringere Aussichten auf Startkredite hätten, kritisiert die Monopolkommission im oben zitierten Gutachten.