Strafporto bei fehlenden Vorgaben
Wenn all diese Vorgaben erfüllt sind, fallen für den Empfänger dieser Rücksendeumschläge nur die normalen Portogebühren an. Das Werbeantwortentgelt in Höhe von sechs Cent fällt inzwischen weg. Früher waren diese sechs Cent übrigens auch zu bezahlen, wenn der Verbraucher den Brief vollständig frankiert hatte.
Werden die Vorgaben nicht eingehalten, wird es für den Empfänger teurer. Fehlt der Aufdruck "Antwort" auf einer Rücksendung, behandelt die Deutsche Post die Karte oder den Brief als normale Sendung, die nicht unfrei eingeliefert werden darf. Die Deutsche Post kann dann die Annahme der Sendung verweigern, sie zurückgegeben beziehungsweise zur Abholung bereithalten oder ohne Benachrichtigung des Absenders befördern.
Dann wird zum fehlenden Porto ein Nachentgelt in Höhe einer nicht freigemachten Postkarte vom Empfänger erhoben. Eine Postkarte würde dann beispielsweise 0,45 Euro + 0,45 Euro = 0,90 Euro kosten.
Für Versender ist die Rückantwort kostenfrei
Verbraucher, die diese Rückantwortumschläge nutzen, brauchen dagegen nicht auf irgendwelche Formalien achten. Befinden sich auf den Umschlägen die erwähnten Freimachungsvermerke ("Bitte ausreichend freimachen", "Freimachen, falls Marke zur Hand") ist eine Frankierung der Sendung nicht nötig. Der Brief wird trotzdem befördert. Gleichwohl können sich die Verbraucher an den Portokosten beteiligen. Sie können die Sendung entweder ausreichend frankieren oder aber nur einen Teil des erforderlichen Portos drauf kleben. Die Differenz zahlt dann der Empfänger. Eine Pflicht zur Frankierung des Briefes besteht aber nicht.
Eindeutige Formulierung im Freimachungsvermerk beseitigt Zweifel
Wer seine Kunden nicht über die Frankierungsmodalitäten im Unklaren lassen will, kann den Freimachungsvermerk auch eindeutiger formulieren. Dann muss laut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Post im Briefmarkenfeld "Entgelt zahlt Empfänger" oder "Porto zahlt Empfänger" stehen.
Bezahlt wird, was verschickt wird
Das Porto für die Rücksendungen bezahlt der Empfänger, wenn er die Rücksendungen erhält. So wird auch sichergestellt, dass nur die tatsächlich verschickten Antworten berechnet werden. Bei Übergabe der Sendungen durch den Zusteller oder bei der Abholung aus dem Postfach muss das Basisentgelt für den Brief oder die Postkarte beglichen werden. Das früher verlangte Werbeantwortentgelt fällt weg.
Das Unternehmen oder die Behörde, die Briefe mit einer Rückantwort versenden will, muss bei der Deutschen Post eine so genannte Einlieferungsliste abgeben. Werden die Briefe, die den Rückantwortumschlag enthalten, nicht mit der Post verschickt, sondern z.B. selbst verteilt, ist die Einlieferungsliste nicht nötig.
Auch Verbraucher können Rückantworten verschicken
Wer selbst Rückantwortkarten oder -Briefe verschicken will, muss die genannten Formvorschriften einhalten. Dann können auch Privatpersonen Briefe mit einer Rücksendeantwort verschicken. Umgekehrt sollte man jedoch nicht versuchen, einen Brief mit dem Freimachungsvermerk "Entgelt zahlt Empfänger" oder "Bitte freimachen, falls Marke zur Hand" aufzugeben in der Hoffnung, dass der Empfänger das Porto bezahlt. Unter bestimmten Umständen könnte dies strafbar sein.
Außerdem besteht die Gefahr, dass der Empfänger die Annahme der Sendung verweigert und die Post bei Absenderangabe den Brief zurückschickt. Dann muss der Absender das Porto zuzüglich eines Einziehungsentgeltes selbst zahlen. Hat der Verbraucher seine Post ohne Absenderangabe abgeschickt, muss der Verbraucher damit rechnen, dass die Post nach Ablauf einer bestimmten Lagerzeit vernichtet wird.