Wer Briefe und Pakete verschickt erwartet, dass seine Post vertraulich behandelt wird. Das Postgeheimnis soll dies sicherstellen. Es verbietet unter anderem die Öffnung von Postsendungen und betrifft Dienstleister und deren Angestellte. Wer allerdings denkt, dass das Postgeheimnis ein hundertprozentiger Schutz ist, liegt falsch.
Postgeheimnis und Briefgeheimnis
Als Postsendungen werden Briefe, adressierte Pakete unter 20 Kilogramm, verschickte Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften bezeichnet. Das Postgeheimnis gilt für sie, egal ob die entsprechende Sendung offen, wie zum Beispiel bei Büchersendungen, oder verschlossen ist.
Das Postgeheimnis ist dabei nicht zu verwechseln mit dem Briefgeheimnis. Dieses schützt alle schriftlichen Mitteilungen zwischen einem Absender und einem Empfänger vor dem Eingriff von Unbefugten. Es betrifft im Gegensatz zum Postgeheimnis nicht nur Postangestellte sondern jeden. Also auch Verwandte, den Chef oder einen Mitbewohner.
Postgeheimnis und Briefgeheimnis sind zusammen mit dem Fernmeldegeheimnis im Artikel 10 des Grundgesetzes verankert. Das Fernmeldegeheimnis schützt zum Beispiel Telefonate, E-Mails und den E-Postbrief. Die De-Mail fällt unter keines der drei Schutzrechte. Hier greift ein eigenes Gesetz, das Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten.
Postgeheimnis gilt auch nach Auslieferung
Das Postgeheimnis verbietet Angestellten der verschiedenen Logistiker die Sendungen zu öffnen oder sich auf andere Weise Informationen zum Inhalt der Pakete und Briefe zu verschaffen. Dieser Schutz erlischt nicht mit der Auslieferung des Pakets. Auch danach dürfen die Postmitarbeiter nichts über die Sendung und deren Umständen weitererzählen. Es ist außerdem verboten, Daten über den Inhalt der Sendungen zu verarbeiten.
Nicht nur der Inhalt ist geschützt. Die Dienstleister dürfen auch keine Angaben zu Namen und Adressen der Absender und Empfänger, Ort und Zeit der Aufgabe und Auslieferung der Postsendung oder genutzten Dienstleistungen machen.
Personenbezogenen Daten sind geschützt
Das Postgesetz verpflichtet die Dienstleister zum Datenschutz. Vorschriften regeln die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten. Diese Daten dürfen genutzt werden, wenn sie zur Abwicklung der Postdienste nötig sind, zum Beispiel für die Auslieferung der Sendungen oder zur Abrechnung von Gebühren.
Wenn der Kunde einwilligt, dürfen die Dienstleister die Daten auch für andere Zwecke wie Werbung oder Marktforschung heranziehen. Ihr Service darf allerdings nicht von dieser Erlaubnis abhängen. Außerdem ist die Datenweitergabe an Dritte untersagt.