Die Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) ist nicht tariffähig und kann somit auch keine Tarifverträge für ihre Mitglieder abschließen. Dies geht mittelbar aus einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Das Arbeitsgericht Köln hatte im Jahr 2008 der GNBZ die Tariffähigkeit abgesprochen. Hauptargumente für diese Entscheidung waren die Verflechtung mit der Arbeitgeberseite die mangelnde soziale Mächtigkeit, so das Gericht.
Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hatte im Mai 2009 ebenfalls gegen die GNBZ entschieden. Vor dem Bundesarbeitsgericht sollte nun ein Verfahren zur Klärung der Tariffähigkeit der Gewerkschaft stattfinden. Allerdings haben sowohl die GNBZ als auch der Arbeitgeberverband der Neuen Brief- und Zustelldienste e.V. (AGV-NBZ) ihre Beschwerden gegen die Entscheidung des LAG zurückgenommen.
Wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt nun mitteilt, ist damit die Entscheidung des LAG Köln rechtskräftig. Die GNBZ ist und war auch bei Abschluss der Tarifverträge mit dem AGV-NBZ und dem BdKEP keine tariffähige Gewerkschaft.