Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der alternativen Postdienstleister gestärkt. In zwei Urteilen sprach er den Konkurrenten der Deutsche Post AG das Recht zu, den Namen "Post" zu nutzen (Az.: I ZR 108/05 und I ZR 169/05).
Die Deutsche Post AG hatte wegen ihrer eingetragenen Marke "POST" gegen die CITY POST und "Die Neue Post" darauf geklagt, das Wort "Post" nicht in der Firmierung, im Logo etc. zu verwenden. Es bestünde Verwechslungsgefahr, so die Gelbe Post aus Bonn. In den Vorinstanzen bekam die CITY POST Recht, die "Neue Post" wurde jedoch zur Unterlassung verurteilt. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt in beiden Fällen im Sinne der alternativen Anbieter.
In seinen Urteilen hat der BGH allerdings offengelassen, ob zwischen der Klagemarke "POST" und den angegriffenen Zeichen "City Post" und "Die Neue Post" Verwechslungsgefahr besteht. Die Ansprüche der Deutschen Post AG aus ihrer Marke hat der Bundesgerichtshof nach § 23 Nr. 2 MarkenG verneint. Nach dieser Bestimmung kann der Markeninhaber einem Dritten die Nutzung eines ähnlichen Zeichens nicht untersagen, sofern diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. An der Benutzung der Bezeichnung "Post" haben die Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, zur Beschreibung ihres Tätigkeitsbereichs ein besonderes Interesse, so die Karlsruher Richter.
Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort "POST" abgrenzten und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG – etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb – die Verwechslungsgefahr erhöhten, könne ihnen die Verwendung der Bezeichnung "POST" nicht untersagt werden.
Die Deutsche Post AG betreibt beim BGH noch weitere Verfahren gegen die Löschung ihrer Marke "POST". Das Patent- und Markenamt hatte die Löschung der Marke angeordnet, das Bundespatentgericht die Löschungsanordnung bestätigt (posttip.de berichete, s.u.). Über diese Verfahren will der BGH am 23. Oktober 2008 verhandeln. Da man in den heute entschiedenen Fällen ohnehin zur Klageabweisung gelangt sei, habe man den Ausgang dieser Löschungsverfahren nicht abzuwarten brauchen, heißt es aus Karlsruhe.
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