Briefwerbung für Grabmale ist zwei Wochen nach einem Todesfall beim Empfänger der Werbung zulässig. Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied in seinem Urteil, dass eine solche auf dem Postweg erfolgte Werbung wettbewerbsrechtlich nicht mehr als unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen verboten werden kann (Az.: IZR 29/09).
Streitpunkt waren vier Wochen
Der Beklagte handelt mit Grabsteinen. Er sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene per Brief, die am selben Tag in der örtlichen Tageszeitung den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung. Sie hat vom Beklagten die Unterlassung der Werbung sowie die Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen (Landgericht) beziehungsweise zwei Wochen (Oberlandesgericht) nach dem Todesfall erfolgen dürften. Anderenfalls handele es sich um eine unzumutbare Belästigung. Die Klägerin hat mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Beklagte hatte das Urteil des Berufungsgerichts hingenommen.
Bundesgerichtshof findet zwei Wochen ausreichend
Der Bundesgerichtshof ging jedoch – wie die Vorinstanzen - davon aus, dass der Unternehmer zwar eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten müsse. Er hat aber angenommen, dass eine Frist von zwei Wochen, wie sie das Berufungsgericht für angemessen erachtet hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.