Ein Einschreiben kann im Streitfall nicht den Erhalt des Briefinhalts nachweisen. Die Rechtsanwälte Schutt und Waetke aus Karlsruhe weisen auf die rechtliche Lage hin.
Einschreiben sollen den Eingang eines Briefes beim Empfänger quittieren. Bei sogenannten Einwurfeinschreiben wird der Einwurf des Briefes in den Briefkasten festgehalten. Bei dem Einschreiben mit Rückschein muss der Empfänger den Erhalt der Sendung unterschreiben. Den Rückschein erhält der Absender.
Jedoch bringt laut den Rechtsanwälten Schutt und Waetke dies wenig, wenn der Empfänger behauptet er sei nicht angekommen. Grund hierfür sind die Bedingungen. Bei dem Einwurfeinschreiben kann laut der Kanzlei nur nachgewiesen werden, dass der Postbote den Brief in irgendeinen Briefkasten hinterlegte. Jedoch sei nicht ersichtlich, ob es sich dabei um den Briefkasten des Empfängers handele.
Einschreiben mit Rückschein
Das Einschreiben mit Rückschein bringt ebenfalls rechtliche Probleme. Diese bestehen vor allem laut Schutt und Waetke, wenn die Unterschrift unleserlich ist oder vergessen wurde. Zudem zeigt der Rückschein nur an, dass der Brief an den Empfänger übergeben wurde. Dies gilt jedoch nur für den Umschlag, nicht für den Inhalt.
Weiterhin kann der Postbote bei Nichtanwesenheit des Empfängers eine Benachrichtigungskarte in den Briefkasten legen. "Mit dieser Nachricht aber gilt das Einschreiben noch nicht als zugegangen. Denn ein Zugang im Rechtssinne liegt nur vor, wenn der Brief in den Machtbereich des Empfängers so eingegangen ist, dass er hiervon Kenntnis nehmen kann. Befindet sich das Einschreiben aber in der Filiale, und hat der Empfänger nur die Abholnachricht, befindet sich das Schreiben nicht in seinem Machtbereich. Holt er das Einschreiben also nicht ab, geht es ihm auch nicht zu", erklärt Rechtsanwalt Waetke.
Zeugen helfen
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt die Kanzlei das Schreiben per Normalpost und als Einschreiben zu senden. Bei dem Vorgang sollte ein Zeuge zugegen sein, der auf einer Kopie festhält, wann und was in den Umschlag durch den Absender gesteckt wurde.
Zudem empfiehlt Waetke, dass Schreiben vorab als Email oder Fax an den Empfänger zu senden. Auch wäre es hilfreich, wenn ein Zeuge den Empfänger anruft und nachfragt, ob das Schreiben angekommen sei. Hilfreich sei auch, in dem Brief eine Frage zu formulieren. Dies könnte laut der Kanzlei die Empfänger zum Antworten motivieren. Dies sei im Falle eines Streites für den Empfang des Schreibens hilfreich.