Veranlasst das Jobcenter den Umzug eines Hartz-IV-Empfängers, muss es auch die Kosten für den Nachsendeauftrag übernehmen. Dies entschied das Sozialgericht Mannheim (Az.: S 10 AS 4474/10).
Muss ein Arbeitsloser in eine billigere Wohnung ziehen, übernimmt die Sozialbehörde in der Regel auch die Umzugskosten. Wie das Gericht in Mannheim nun feststellte, gehören die Kosten für den Postnachsendeauftrag dazu.
Im Streitfall wurden dem Arbeitslosen zwar die Kosten für die Ummeldung von Telefon und Internet erstattet, jedoch nicht die für den Nachsendeauftrag. Laut Gericht gehen diese Kosten jedoch "zwangsläufig mit einem Umzug" einher.