Hat das Bundeszentralamt für Steuern die Regeln für den Post-Universaldienst zu Gunsten der Deutschen Post ausgelegt? Diese Frage muss das Finanzgericht Köln nun klären. Geklagt hatte ein Post-Konkurrent.
Das Bundeszentralamt für Steuern entscheidet, welcher Postdienst Universaldienst erbringt und deshalb von der Umsatzsteuer befreit wird. Aber wann leistet ein Postdienstleister eigentlich Universaldienst? Diese Frage entscheidet über bares Geld: Denn nur Universaldienstleister sind von der Umsatzsteuer befreit.
Universaldienst nur mit 12.000 Filialen und einem Briefkasten alle 1.000 Meter
Das Bundeszentralamt hatte die Bestimmungen in der Post-Unvisersaldienstleistungsverordnung (PUDLV) im Herbst 2010 folgendermaßen ausgelegt: Ein Universaldienstleister betreibt mindestens 12.000 eigene Geschäftsstellen und muss in Wohngebieten mindestens alle 1.000 Meter einen Briefkasten aufhängen.
Können Briefdienste auch im Verbund Universaldienst leisten?
Diese Auslegung hatte der Bundesverband der Kurier-Express-Postdienste (BdKEP) von Anfang an kritisiert. Der Branchenverband sieht den Universaldienst auch durch einen Verbund von regionalen Briefdienstleistern erfüllt. Indem das Amt die Kriterien jedoch von einem einzelnen Unternehmen fordere, sichere des das alte Postmonopol durch die Hintertür. Denn nur die Deutsche Post könne allein 12.000 Filialen und die erforderliche Briefkästendichte vorweisen.
Nach langen politischen und gerichtlichen Auseinandersetzung hatte der Bund erst 2010 entschieden, dass auch andere Unternehmen den Status eines Universaldienstleisters beantragen können. Mit dem Verfahren vor dem Finanzgericht Köln geht der Streit um den Universaldienst in die nächste Runde.
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