Leerungszeit des Briefkastens ist verbindlich 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Absender eines Briefes auch dann auf die Zustellung der Post am nächsten Werktag vertrauen darf, wenn er den Brief erst wenige Minuten vor der angegebenen Leerungszeit in den Briefkasten wirft (Az.: IV ZB 2/08).

In dem Rechtsstreit ging es um die versäumte Frist für ein Berufungsverfahren. Der Anwalt hatte geltend gemacht, seine Angestellte habe das maßgebliche Schreiben am Tag vor dem Fristablauf noch kurz vor der am Briefkasten angeschlagenen Leerungszeit eingeworfen. Das Schreiben ist dennoch einen Tag zu spät bei Gericht eingegangen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die gängige Rechtsprechung, nach der jeder darauf vertrauen darf, dass die von der Deutschen Post AG als normal angegebenen Laufzeiten für Briefe auch eingehalten werden. Danach kann damit gerechnet werden, dass die Mehrzahl der Briefe innerhalb Deutschlands am nächsten Werktag zugestellt werden.

Wer sich auf diese Vermutung berufen will, muss allerdings auch darauf achten, dass der Brief noch vor der angegebenen Leerungszeit in den Briefkasten geworfen wird. Anders als die Vorinstanz entschied der BGH, dass das Einwerfen auch wenige Minuten vor der angegebenen Leerungszeit ausreicht, um noch auf eine Zustellung am nächsten Werktag zu vertrauen. Die Forderung, dass der Absender schon dann nicht mehr auf die gewöhnlichen Postlaufzeiten vertrauen dürfe, wenn die Postsendung erst kurz vor der angeschlagenen Leerungszeit in den Briefkasten einwerfe, ging den Karlsruher Richtern zu weit.