Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Entscheidung zur Mehrwertsteuerpflicht von Postdienstleistungen gefällt (Az.: C-357/07). Mit dieser Entscheidung erkennt das Gericht die Mehrwertsteuerbefreiung für den Universaldienst, unabhängig von der Rechtsstellung des Erbringers, an.
Auch private Postdienste könnten Mehrwertsteuerbefreiung beanspruchen
Der EuGH hatte über eine Klage der niederländischen TNT Post gegen die britische Royal Mail zu entscheiden. TNT erbringt sogenannte Konsolidierungsleistungen, die mehrwertsteuerpflichtig sind, während Royal Mail auf Briefe keine Mehrwertsteuer abführen muss. Die Situation in Deutschland ist die gleiche.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Begriff "öffentliche Posteinrichtungen" - nur diese sind nach der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie der EU steuerbegünstigt - die Einrichtungen selbst und nicht die Dienstleistungen bezeichnet. Danach kann also nur ein Unternehmen, nicht aber generell eine Dienstleistung oder eine Produkt firmenübergreifend steuerlich begünstigt sein.
Liberalisierter Markt schließt Steuerbefreiung nicht aus
Die Marktliberalisierung schließe eine Steuervergünstigung nicht aus. Die Steuerbefreiung sei vielmehr Anreiz für die Erbringung grundlegender Postdienstleistungen für die gesamte Bevölkerung zu ermäßigten Kosten. Die Steuerbefreiung könne deshalb grundsätzlich auch privaten Unternehmen gewährt werden. Allerdings muss das betreffende Unternehmen im Gegenzug den gesamten Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat oder einen Teil erbringen.
Wird der Universaldienst erbracht, so unterscheidet sich diese Tätigkeit erheblich von der eines Konsolidieres. Dem EuGH zufolge sind die Dienstleistungen dieser beiden Unternehmen nicht vergleichbar. Somit liege schon mal kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze vor.
Nur Universaldienstleistungen steuerfrei
Allerdings stellt der Gerichtshof klar, dass nicht automatisch alle Dienstleistungen der "öffentlichen Posteinrichtungen" befreit sind. Nur die Dienstleistungen, die im Rahmen des postalischen Universaldienstes erbracht werden, sind von der Steuer befreit. Dienstleistungen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind, sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.