Die Bundesnetzagentur hat der Deutschen Post zwischen 2003 und 2005 zu hohe Briefporti genehmigt, urteilte nun das Bundesverwaltungsgerichts. Der Kläger kann damit zu viel gezahlte Entgelte zurückfordern – das Urteil gelte allerdings nicht für andere Postkunden.
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat die Bundesnetzagentur in den Jahren 2003 bis 2005 der Deutschen Post ein zu hohes Briefporto genehmigt. Betroffen vom Leipziger Richterspruch sind "Standardbrief" national, "Kompaktbrief" national, "Großbrief" national und "Postkarte" national. "In der Sache hat die Bundesnetzagentur bei der Genehmigung der Entgelte gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen", urteilten die Richter.
Die Bundesnetzagentur legt für die Deutsche Post als Universaldienstleister im Postgewerbe regelmäßig die Höhe der Briefporti fest, auf Grundlage des Postgesetzes und der Post-Entgeltregulierungsverordnung. Um im Zuge der Liberalisierung die kleineren Wettbewerber zu stärken, hatte die Bonner Behörde damals bewusst höhere Entgelte genehmigt, damit aber laut Richter gesetzliche Vorgaben verletzt.
BIEK klagte als Postkunden
Geklagt hatte der Bundesverband Paket und Expresslogistik (BIEK), der sich hier als geschädigter Postkunde darstellte. "Aufgrund des Urteils unterliegt die Bundesnetzagentur nun einer effektiven Kontrolle durch Kunden der Post einschließlich der Wettbewerber", sagt der BIEK-Vorsitzende Florian Gerster. Dies werde sich auch auf laufende Entgeltgenehmigungsverfahren auswirken. Der Verband äußerte in dem Verfahren auch seine Bedenken hinsichtlich einer Quersubventionierung des Pakets durch überhöhte Entgelte im Briefmarkt.
In einer ersten Instanz hatte das Verwaltungsgericht Köln die Klage zunächst abgewiesen. Auch die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht scheiterte mit der Begründung, "der Kläger werde durch die […]Entgeltgenehmigungen nicht in eigenen Rechten verletzt".
Die obersten Verwaltungsrichter haben dieses Urteil nun revidiert. "Soweit der Kläger als Kunde […] Beförderungsverträge schließt, kann er gegen die Genehmigung des dafür geschuldeten Entgelts Klage erheben", so die Richter in Leipzig. Durch eine rechtswidrige Genehmigung der Entgelte werde der Kunde in den eigenen Rechten verletzt.
Der Kläger kann damit nun die zu viel gezahlten Porti aus den Jahren 2003 bis 2005 zurückverlangen. Sonstige Vielversender können sich wegen des Urteils allerdings keine Hoffnungen auf üppige Rückerstattungen machen. Laut der Richter wirkt sich die Entscheidung nicht auf andere Kunden aus.
Foto: © Deutsche Post DHL