Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat über die Klage gegen den Postmindestlohn entschieden. Die Verwaltungsrichter gaben dem Bundesverband der Kurier-Express-Postdienste (BdKEP) recht und bestätigten in diesem Punkt das Urteil der ersten Instanz, wonach die Mindestlohnverordnung rechtswidrig sei (OVG 1 B 13.08).
Den Verwaltungsrichtern zufolge habe das Bundesarbeitsministerium die Mindestlohnverordnung so nicht erlassen dürfen. Eine solche Verordnung darf nur für Arbeitnehmer gelten, die an gar keinen Tarifvertrag gebunden sind. Die Verordnung sah jedoch vor, dass sie für alle Arbeitnehmer gelte, die nicht an einen bestimmten Tarifvertrag, nämlich den des Arbeitgeberverbandes Postdienste e.V., gebunden sind. Dieser Verband wird von der Deutschen Post dominiert. Der Tarifvertrag sieht einen Mindestlohn zwischen 8,00 und 9,80 Euro pro Stunde vor.
Die Gewerkschaft GNBZ hatte mit dem BdKEP einen konkurrierenden Tarifvertrag ausgehandelt, der geringere Mindestlöhne von 6,50 (Ost) bzw. 7,50 Euro (West) pro Stunde vorsah. Durch die Mindestlohnverordnung wäre dieser Tarifvertrag unterlaufen worden, da die dort vereinbarten Löhne unter denen des Tarifvertrages der Deutschen Post, und damit unter denen der Mindestlohnverordnung, lagen.
Durch die Mindestlohnverordnung sei somit die Tarifautonomie anderer Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände unzulässig eingeschränkt, so die OVG-Richter. Sie erklärten die Verordnung deshalb für nichtig. Das Gericht betonte jedoch, dass es zu der Frage, ob ein Mindestlohn für die Briefdienstleistungsbranche an sich zulässig ist, keine Stellung bezogen hat. Auf diese Frage kam es für das Urteil nicht an. In diesem Zusammenhang hat das OVG auch die Klagen mehrerer Briefdienste (u.a. PIN) gegen die Verordnung abgewiesen. Die Briefdienste wollten die Frage klären lassen, ob Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer nach dem Mindestlohnniveau rechtmäßig begründet seien. Dies müssten die Arbeitsgerichte entscheiden, so das OVG.
Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Das Arbeitsministerium hat auch bereits angekündigt, das Bundesverwaltungsgericht anzurufen.
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