Unternehmen, die flächendeckend und zu einem erschwinglichen Preis Postdienstleistungen erbringen, können von der Umsatzsteuer befreit werden. Dies sieht laut einer Mitteilung des Deutschen Bundestages ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vor.
Grund für die Gesetzesänderung ist das Auslaufen der Exklusivlizenz und der Verpflichtung zur Erbringung von Universaldienstleistungen für die Deutsche Post AG zum Jahresende 2007. Daran habe die bisher geltende Umsatzsteuerbefreiung angeknüpft. Die bislang nur für die Deutsche Post geltende Steuerbefreiung solle an die Liberalisierung des Marktes angepasst werden, schreibt die Regierung.
Von der Steuer befreit werden können öffentliche Posteinrichtungen. Sie werden so definiert, dass flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer zur Verfügung stehen. Von der Steuer befreit werden können Leistungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.
Dabei handelt es sich um die Beförderung von Briefsendungen bis 2000 Gramm, die Beförderung von adressierten Paketen bis zehn Kilogramm, die Beförderung von adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Gewicht von jeweils bis zu zwei Kilogramm sowie Einschreib- und Wertsendungen.
Nicht mehr umsatzsteuerbefreit sind demnach Pakete über zehn Kilogramm, adressierte Bücher und Zeitschriften über zehn Kilogramm, Expresszustellungen, Nachnahmesendungen sowie individuell vereinbarte Leistungen und Leistungen zu Sonderkonditionen.