Der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. (BdKEP) hat die Entscheidung des Bundesrates vom vergangenen Freitag, noch einmal die Möglichkeit der Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Postdienstleistungen zu prüfen, kritisiert. Nach Ansicht des BdKEP sei vielmehr eine generelle Umsatzsteuerpflicht mit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes vereinbar.
Lobby-Politik für die Deutsche Post?
Der BdKEP findet es bedenklich, dass die Empfehlung des Bundesrates dem Gutachten entspricht, das die Deutsche Post erstellen ließ. Die Länderkammer sei nicht dem Vorschlag des eigenen Wirtschaftsausschusses gefolgt. Dieser hatte angeregt, eine generelle Umsatzsteuerpflicht auf alle Postdienstleistungen darauf zu prüfen, ob sie mit dem EuGH-Urteil vereinbar ist.
Generelle Umsatzsteuerpflicht mit EU-Recht vereinbar
Der Branchenverband meint ja, da kein Postunternehmen in Deutschland zum Universaldienst hoheitlich verpflichtet sei und wohl auch absehbar nicht verpflichtet werde. Im Übrigen bestehe die Gefahr, dass durch die Bindung der Umsatzsteuerbefreiung an Allgemeine Geschäftsbedingungen ein Freibrief für die Deutsche Post ausgestellt werde, für jede Geschäftssituation eine individuelle AGB aufzustellen, mit der sie sich steuerbefreite Leistungen quasi selbst genehmigen kann.
"Keine grundlegenden Änderungen am Gesetzesentwurf"
"Diese Regierung, die angetreten war, unter allen Umständen gleiche Wettbewerbschancen im Postmarkt herzustellen, sollte keine grundlegende Änderung am Gesetzentwurf vornehmen, um nicht das letzte bisschen Vertrauen des Mittelstandes in die Politik zu verlieren", so Rudolf Pfeiffer, Vorsitzender des Bundesverbandes der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. "Wahrscheinlich bleibt bei so viel Zweifel nur noch die gerechteste aller Lösung übrig: Umsatzsteuer auf alle Postdienstleistungen, wie es der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates und einst die FDP vorgeschlagen hat."
Bundesrat lässt weiter nach Möglichkeit für Steuerbefreiung suchen
Der Bundesrat hatte in seiner 866. Sitzung am vergangenen Freitag die ungleiche Besteuerung von Postdienstleistungen als wettbewerbsfeindlich kritisiert. Allerdings wollte er dem Vorschlag, die Umsatzsteuerpflicht auf alle Postdienstleistungen auszuweiten, nicht folgen. Vielmehr soll noch einmal geprüft werden, ob nicht auch solche Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit werden können, die aufgrund besonderer Vorgaben (reduzierter Preis gegenüber der allgemeinen Preisliste, höheres Volumen etc.) nur einem kleinen Kundenkreis zur Verfügung stehen. Eine solche Eingrenzung kann beispielsweise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen.
In solchen Fällen könne der Preis weder als individuell noch als ausgehandelt betrachtet werden. Nur für derart individuellen Tarife hatte der EuGH eine Umsatzsteuerbefreiung abgelehnt.