Die Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) ist nicht tariffähig. Das beschloss das Arbeitsgerichts Köln und gab damit dem Antrag der Gewerkschaft ver.di auf Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit der GNBZ statt. Die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft ist Voraussetzung für den Abschluss eines wirksamen Tarifvertrags.
Die GNBZ hatte im Dezember 2007 zwei Tarifverträge über einen Mindestlohn in der Brief- und Zustellbranche geschlossen. Der Gewerkschaft fehlt es nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln aufgrund personeller Verflechtungen mit der Arbeitgeberseite und aufgrund erheblicher finanzieller Zuwendungen durch diese an der erforderlichen Gegnerunabhängigkeit. Auch sei der GNBZ die notwendige soziale Mächtigkeit nicht gegeben.
Denn sie hat bislang weder in einem nennenswerten Umfang Tarifverträge abgeschlossen noch kann angenommen werden, dass sie aufgrund ihrer Mitgliederzahl in der Lage ist oder sein wird, Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben. Schließlich kann sie aufgrund fehlender organisatorischer Leistungsfähigkeit die bundesweite Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder nicht erfüllen. (Az: 14 BV 324/08)
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