Beförderungsausschluss im Paketversand - Wahrung des Postgeheimnisses 

Dürfen die Paketdienste mein Paket öffnen?

Um kontrollieren zu können, ob in den Paketen keine Waren oder Gegenstände liegen, die unter den Beförderungsausschluss fallen, müssen die Anbieter die Sendungen öffnen. In den AGB behalten sie sich auch die stichprobenartige Prüfung der Pakete vor. Dabei reicht den Anbietern bereits der Verdacht auf einen unzulässigen Inhalt, um die Sendungen einer eingehenden Kontrolle zu unterziehen.

Dem mündigen Bürger, der schon mal etwas vom Postgeheimnis gehört hat, stellt sich die Frage: "Dürfen die das denn?". Sie dürfen. In § 39 des Postgesetzes ist das Postgeheimnis festgeschrieben. Die Vorschrift besagt, dass Postdienstleister insofern zur Wahrung des Postgeheimnisses verpflichtet sind, als es die Erbringung der Postdienstleistung nicht behindert. Darüber hinaus ist in § 39 Abs. 4 Postgesetz ausdrücklich festgeschrieben, dass das Postgeheimnis zur Abwendung von Gefahren verletzt werden darf.

In ihren AGB stellen die Anbieter jedoch klar, dass sie nicht verpflichtet sind, jede einzelne Sendung auf unzulässige Sendungsinhalte zu überprüfen. Die vollständige Verantwortung für den Paketinhalt verbleibt damit beim Absender. Die Anbieter Der Courier und Hermes würden sogar Pakete samt Inhalt vernichten, wenn etwas im Paket auf eine Gefahr hindeutet.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob ein bestimmter Gegenstand unter den Beförderungsausschluss fällt, sollten Sie sich bei dem entsprechenden Anbieter erkundigen. In den AGB der Versandunternehmen lassen sich ebenfalls Hinweise zu erlaubtem und unerlaubtem Sendungsinhalt finden. Die AGB veröffentlichen die Anbieter auf ihrer Website. Sollte Ihre Versandsache nicht mit dem Standardversand transportiert werden können, gibt es eine Reihe an Spezialversendern, die Ihren Auftrag gerne übernehmen werden.