Häufig erreichen die posttip-Redaktion Fragen zu beschädigten oder verloren gegangenen Sendungen: "Was kann ich tun, wenn mein Paket verschwunden ist? An wen muss ich mich wenden? Die Sendung war beschädigt und nicht versichert. Gehe ich jetzt leer aus?"
Um seinen Nutzern die bestmöglichen Tipps zu geben, holte sich posttip.de Expertenrat. Über das Thema "Welche Rechte haben Kunden von Paketdiensten" sprach posttip.de mit dem Berliner Rechtsanwalt Robert Karbacher.
posttip: Herr Rechtsanwalt Karbacher, welche Rechte hat ein Kunde, wenn sein Paket verloren geht?
Rechtsanwalt Karbacher: Zunächst bedeutet der Verlust eines Paketes, dass der Frachtvertrag, welcher mit dem Paketdienst geschlossen wurde, nicht erfüllt ist. Beim Verlust des Paketes tritt damit ein Fall der Unmöglichkeit ein. Der Kunde kann hiernach das geleistete Entgelt zurückverlangen und Schadenersatzansprüche geltend machen. Dabei ist zu beachten, dass die Haftung des Paketdienstes, regelmäßig durch deren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) aber auch durch gesetzliche Regelungen beschränkt werden.
posttip: Und wie ist die Rechtslage bei einem beschädigten Paket?
Karbacher: Hier wurde der Frachtvertrag zwar erfüllt, jedoch nicht zur Zufriedenheit des Kunden. Deshalb spricht man auch von Schlechterfüllung. Der Frachtvertrag ist ein sogenannter Werkvertrag, bei dem der Paketdienst die Sendung rechtzeitig und unbeschädigt beim Empfänger abliefern muss. Passiert dies nicht, kann der Kunde Schadenersatz verlangen, welcher sich durch den Vergleich von Marktwert des Transportgutes und dem Wert des beschädigten Gutes ergibt. Er kann auch in diesem Wertverhältnis das Entgelt und sonstige Kosten der Beförderung ersetzt verlangen. Es gelten aber wiederum Haftungsbeschränkungen.
posttip: Viele Kunden denken, dass sie bei einer unversicherten Sendung keine Ansprüche haben. Stimmt das?
Karbacher: Nein. Dem Kunden stehen unabhängig von einer Versicherung Schadenersatzansprüche zu, sofern die Voraussetzungen für diese Ansprüche vorliegen. Bei einer Versicherung wird der Schaden möglicherweise bereitwilliger reguliert. Eine fehlende Versicherung ist jedoch kein Freibrief für den Paketdienst.
Eine zusätzliche Versicherung ist sinnvoll um die Schäden abzudecken, die von den "normalen" Schadenersatzansprüchen nicht erfasst werden. Hierzu zählen die sogenannten mittelbaren Schäden wie entgangener Gewinn und andere Folgeschäden. Dies muss aber ausdrücklich vereinbart werden.
posttip: In welchen Fällen springt eine Versicherung ein, wenn ein Paket versichert ist?
Karbacher: Pakete können zusätzlich gegen Verlust und Beschädigung versichert werden. Wird die Lieferfrist überschritten, springt die Versicherung den meisten Versicherungsbedingungen zufolge aber nicht ein.
Die Versicherung deckt in der Regel auch die Kosten zur Schadensfeststellung, Schadensminderung oder Schadensabwendung und die Mehrkosten einer alternativen Beförderung bei Eintritt eines Versicherungsfalles, zum Bespiel ein Unfall des Transportmittels, ab.
posttip: Sie sprachen von Haftungsbeschränkungen, auf die sich die Paketdienste berufen können. Wie sehen die im Einzelnen aus?
Karbacher: Der Paketdienst ist Frachtführer, sodass für die Verträge zunächst die Regelungen der §§ 407 ff. HGB und ergänzend die Regelungen des BGB gelten, sofern es um den Paketversand innerhalb Deutschlands geht. Es gibt z.B. Haftungshöchstgrenzen. Bei Überschreitung der Lieferfrist etwa ist die Haftung auf den dreifachen Wert des Portos beschränkt. Die Haftungshöchstbeträge richten sich nach dem Gewicht des Paketes. Sie werden in sogenannten Sonderziehungsrechten (SZR) angegeben.
Wie bereits erwähnt, haftet der Frachtführer zudem nur für unmittelbare Schäden, d.h. für den Schaden am Versandgut selbst. Folgeschäden werden nicht erfasst und müssen notfalls mit einer Versicherung abgedeckt werden.
Im internationalen Verkehr finden zum Beispiel die Regeln des Weltpostvertrages und die Nebenabkommen hierzu Anwendung. Danach haften die Paketdienste nicht für Ereignisse, welche sie nicht beeinflussen können, wie Krieg, Streik, Naturkatastrophen und ähnliche Umstände. Dieser Haftungsausschluss findet sich übrigens auch im nationalen Recht.
Eine Haftung ist auch ausgeschlossen, sofern Güter befördert werden sollen, welche durch die AGB der Paketdienste ausgeschlossen werden. Dabei handelt es sich zumeist um besonders wertvolle Gegenstände oder aber Waffen, Gefahrgüter, lebende Tiere und ähnliches. Diese Güter müssen in anderer Weise transportiert werden.