posttip: Was muss der Kunde beachten, wenn er ein beschädigtes Paket bekommt bzw. sein Paket nicht mehr auffindbar ist?
Karbacher: Erhält der Kunde ein beschädigtes Paket, muss er dies gem. § 438 Abs. 1 HGB unverzüglich beim Paketdienst anzeigen, da sonst vermutet wird, dass die Sendung ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Kunde hat aber die Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen. Die Anzeige kann bei Lieferung ins Haus direkt gegenüber dem Zusteller erfolgen. Bei nicht sofort erkennbaren Schäden oder bei Zustellung in einem Laden o.ä. gilt eine Frist von einer Woche für die Schadensanzeige. Dabei genügt die rechtzeitige Absendung in schriftlicher Form.
Der Kunde muss den Schaden an dem Paket beweisen. Dies ist häufig unproblematisch, wenn er rechtzeitig angezeigt wurde. Dass der Schaden auf einen Umstand zurückzuführen ist, welchen der Paketdienst zu vertreten hat, wird dann gesetzlich vermutet. Der Paketdienst kann sich jedoch gemäß §§ 426, 427 HGB von dieser Haftungsvermutung befreien, indem er das Vorliegen von Haftungsausschlussgründen nachweist. Hierzu zählt die mangelhafte Verpackung oder etwa die ungenügende Kennzeichnung sensibler Ware durch den Absender.
Bei Nichtauffindbarkeit der Sendung gelten ebenfalls gesetzliche Vermutungen. Danach gilt ein Paket als verloren, sofern es nicht nach der doppelten Lieferfrist, mindestens jedoch innerhalb von 20 Tagen bei innerdeutschen Paketen, beim Empfänger ankommt. Bei internationalem Postverkehr gelten 30 Tage als Frist für die Verlustvermutung. Hiernach muss der Kunde wiederum sofort den Verlust gegenüber dem Paketdienst anzeigen.
Letztlich gilt es, Verjährungsfristen zu beachten. Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren innerhalb eines Jahres. Nur wenn dem Paketdienst grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, beträgt die Frist 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Ablieferung des Paketes beim Empfänger.
posttip: Wer kann bei verschwundenen oder beschädigten Sendungen tätig werden, der Empfänger oder der Absender?
Karbacher: Grundsätzlich ist zunächst der Absender der Vertragspartner des Paketdienstes und somit auch Inhaber sämtlicher Ansprüche aus dem Vertrag. Es ist jedoch gem. § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB auch dem Empfänger gestattet, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
Bei den Schadensanzeigen können ebenfalls beide tätig werden, da regelmäßig der Empfänger das Paket annimmt und es somit auf Schäden überprüfen kann. Er wäre sogar dazu gehalten, wenn er das Paket an der Haustür annimmt, um nicht die Pflicht zur Schadenanzeige zu verletzen und damit die Vermutung des § 438 Abs. 1 HGB auszulösen. Gleiches gilt bei Überschreitung der Lieferfrist oder dem möglichen Verlust der Sendung.
posttip: Macht es bei Haftungsfragen einen Unterschied, ob der Kunde sein Paket mit einem alternativen Kurier- oder Paketdienst oder mit der Deutschen Post AG versendet?
Karbacher: Im Hinblick auf die Deutsche Post AG auf der einen und die Wettbewerber auf der anderen Seite macht es keinen Unterschied. Im Verhältnis Paketdienstleister - Kunde gelten für alle die gleichen gesetzlichen Regeln.
Die Paketdienste haben jedoch unterschiedliche AGB, weshalb auch die Liefer- und Haftungsbedingungen unterschiedlich ausgestaltet sind. Als Vorteil ist zu betrachten, dass die meisten der alternativen Paketdienste eine Geld-zurück-Garantie geben, sofern die Lieferfrist schuldhaft überschritten wird.
Bei einigen Paketdiensten sind jedoch mehrere Gegenstände von der Beförderung ausgeschlossen, wie zum Beispiel Geld, wertvoller Schmuck, Gold und Edelsteine sowie Wertpapiere. Zudem gelten teilweise strengere Haftungsbedingungen als bei der Post. Zum Teil wird auch die Beförderung von Paketen ausgeschlossen, welche eine bestimmte Größe oder ein Höchstgewicht überschreiten.
Es wäre daher ratsam, die einzelnen AGB zumindest bei besonders wertvollen Gegenständen oder bei der Versendung von Schmuck, Geld oder Wertpapieren zu prüfen.
posttip: Bei der Post kommen vermehrt Packstationen zum Einsatz. Ergeben sich hier im Schadensfall Abweichungen hinsichtlich der Haftung der Post?
Karbacher: Nein, bezüglich der Haftung ergeben sich keine Änderungen, da die AGB der Packstation insoweit auf die allgemeinen Bedingungen zum Paketversand verweisen. Dies gilt insbesondere auch für die Beweispflichten in diesen Fällen. Das Verschulden des Paketdienstes wird also wiederum vermutet, sofern der Kunde den Schaden beweisen kann.
Auch für die Obliegenheiten der Schadensanzeige gelten keine anderen Regelungen als im üblichen Paketversand. Bei den Packstationen muss der Kunde aber darauf achten, dass er seine Kundenkarte nicht gemeinsam mit der hierzu gehörenden PIN aufbewahren darf, da er sonst etwaige Rechte im Falle des Missbrauchs verliert.
RA Robert Karbacher
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