In jedem Supermarkt stehen Abfallbehälter bereit, in die Kunden die Verpackungen von gekauften Artikeln werfen können. Getrennt nach Materialien wie Papier und Plastik. Hintergrund ist eine Vorschrift, die Verpackungsverordnung. Sie verpflichtet jeden Händler und jeden Hersteller dazu, Verpackungsmaterialien zurückzunehmen. Die seit Jahresbeginn 2009 gültige Neufassung der Verpackungsverordnung (VerpackV) nimmt jetzt auch Versandhändler in die Pflicht. Sie müssen sich ebenfalls um die Entsorgung ihres Verpackungsmülls kümmern.
Welche Verpackungen gibt es?
Wer Verpackungen in Umlauf bringt, muss sie auch wieder zurücknehmen. Das gilt für Verpackungen aller Art. Die Verpackungsverordnung unterscheidet jedoch zwischen Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen. Grundsätzlich gilt für alle Verpackungen, dass sie wiederverwendet oder verwertet werden müssen. Für die Entsorgung und Verwertung trägt dabei der die Verantwortung, der die Verpackung in Umlauf gebracht hat.
Transportverpackungen schützen Ware beispielsweise beim Transport vom Hersteller zum Händler. Entweder sollen sie wiederverwendet werden oder "der stofflichen Verwertung zugeführt" werden, wie es heißt.
Verkaufsverpackungen werden als eine Verkaufseinheit angeboten und fallen beim Endverbraucher an. Unter Verkaufsverpackungen versteht die Verordnung Verpackungen "des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr". Verkaufsverpackungen muss der Händler zurücknehmen und entsorgen.
Umverpackungen. Dies sind "Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind". So heißt es im Gesetz. Darunter fallen Klarsichthüllen, in die Spielzeug verpackt wird, oder die Pappschachteln um Zahnpastatuben oder Medikamentenfläschchen. Die Umverpackungen fallen gewöhnlich beim Endverbraucher an.
Welche Verpackungen muss der Versandhändler entsorgen?
Der Experte für die Verpackungsverordnung bei der Berliner IHK, Alexander Pulmann, bringt die Antwort auf einen einfachen Nenner: Alles, das der Online-Händler benutzt, um seine Ware darin zu versenden, bringt er in Umlauf und muss dafür gerade stehen.
Ein Beispiel: Nehmen wir an, ein Versandhändler verkauft Energiesparlampen. Die Birnen bekommt unser Händler vom Großhändler oder vom Hersteller in einer Pappverpackung geliefert. Jeweils 100 Birnen befinden sich in einem Karton.
Der Händler wird kaum alle Lampen an einen Kunden verschicken. Also nimmt er sie heraus und verpackt sie einzeln oder in kleinerer Zahl in kleinere Kartons. Im Paket befindet sich nun die Birne, darum die Umverpackung, das Füll- oder Polstermaterial und der Karton.
Die Umverpackung hat der Hersteller in Umlauf gebracht. Das Füllmaterial und den Karton hat jedoch der Händler in Umlauf gebracht. Hierfür nimmt ihn die Verpackungsverordnung in der seit Jahresbeginn 2009 geltenden Fassung nun in die Verantwortung.