Rückgabegarantie
Für alle Bestellungen, die per Internet, Telefon oder Post erfolgen, gibt es ein gesetzliches Rückgaberecht (eigentlich Widerrufsrecht) von 14 Tagen. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben. Das Rückgaberecht gilt übrigens nur bei Verträgen zwischen Verbrauchern und gewerblich tätigen Verkäufern. Bei sogenannten Privatverkäufen, z.B. auf der Auktionsplattform eBay, kann sich der Käufer auf diese Regelung nicht berufen.
Wer übernimmt beim Rückversand die Versandkosten?
Die Übernahme der Versandkosten bei einem Rückversand richtet sich nach dem Warenwert des bestellten Produktes. Liegt dieser unter 40 Euro, trägt die Versandkosten der Käufer. An einen bestimmten Paketdienst ist der Käufer dabei nicht gebunden, auch dann nicht, wenn der Versandhändler einen speziellen Paketdienst als Partner hat. Bei einem Warenwert über 40 Euro kommt für die Kosten der Verkäufer auf, so dass sich für den Käufer die Frage nach den Kosten für die Rücksendung nicht stellt. Allerdings muss er im Interesse des Händlers dazu beitragen, die Kosten so gering wie möglich zu halten und die Sendung bei einem Paketdienst abgeben, den der Händler benennt.
Versandhäuser, die mit Hermes kooperieren, bieten die Möglichkeit an, das Päckchen/Paket in einem Hermes-Paketshop abzugeben oder aber von einem Hermes-Mitarbeiter direkt zuhause abholen zu lassen. Bei Versandhändlern mit DHL-Kooperation können die Rücksendungen in der Post oder an einer Packstation aufgegeben werden. In den meisten Fällen liegt dem Päckchen ein Retoure-Aufkleber bei, der einfach auf das Päckchen geklebt wird. In einem solchen Fall ist es nicht möglich, dass Kunden ein Paket mit einem Retoure-Aufkleber eines bestimmten Paketdienstes zur Annahmestelle eines Konkurrenten bringen.
Der Beleg über die Rücksendung sollte noch eine Zeit lang aufbewahrt werden. Mindestens so lange, bis das Geld für die Ware vom Händler erstattet wurde. Im Streitfall ist es sehr nützlich, mit diesem Beleg die Einlieferung der Rücksendung beim Paketdienst beweisen zu können.
Dies gilt umso mehr, wenn der Kunde bei den Rücksendekosten in Vorkasse geht. In einem solchen Fall bekommt der Käufer das Geld erst nachträglich gutgeschrieben bzw. überwiesen. Hier dient der Rücksendebeleg auch als Quittung über die verauslagten Rücksendekosten.
Rückgabe bei Marketplace-Verkäufen
Bei Einkäufen über Handelsplattformen wie eBay oder Amazon-Marketplace funktioniert die Rückgabe im Prinzip wie bei jedem anderen Versandunternehmen auch. Jedoch gilt es zu beachten, dass die Rücksendung an den jeweiligen Verkäufer zu erfolgen hat, nicht an das Unternehmen, das die Plattform bereitstellt. Passiert das doch einmal, schickt beispielsweise Amazon das Paket an den Absender zurück. Wenn die bestellte Ware vor der Rücksendung benutzt wurde, behalten Händler übrigens eine sogenannte Nutzungsentschädigung ein. Wenn die bestellte Ware zurückgeschickt wird, weil sie fehlerhaft war, ist eine solche Nutzungsentschädigung nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs übrigens rechtswidrig.
(Stand: Dezember 2008)