Mehrere Millionen Briefe und Pakete werden jedes Jahr verschickt. Der Großteil der Sendungen erreicht auch reibungslos den Empfänger, allerdings kommt es hin und wieder auch zu Problemen bei der Beförderung von Briefen und Paketen. Verspätete Zustellung, das Paket liegt beim Nachbarn, obwohl man zu Hause war, beschädigte Pakete, Briefe auf dem Briefkasten statt darin - die Ärger-Liste von Post- und Paketdienstkunden ist lang. Die posttip-Redaktion hat die wichtigsten Fragen zum Thema "Ärger mit dem Postdienst" zusammengestellt und beantwortet.
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Dürfen die Versender die Pakete beim Nachbarn abgeben oder müssen sie in einer Filiale deponiert werden?
Nahezu alle Paketdienste erwähnen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen den sogenannten Ersatzempfänger. An den darf das Paket übergeben werden, wenn der eigentliche Adressat nicht erreichbar ist. Als Ersatzempfänger sehen die Paketdienste auch Nachbarn. Allerdings darf eine Ersatzzustellung nur erfolgen, wenn den Umständen nach nichts dagegen spricht. Schreibt der Versender den deutlichen Hinweis auf das Paket, dass die Sendung nicht bei Nachbarn abgegeben werden soll, wäre die Ersatzzustellung nicht erlaubt.
Für bestimmte Sendungen schließen die Postdienste aber auch von sich aus die Abgabe bei anderen Personen aus. Bei der Deutschen Post sind dies beispielsweise bestimmte Express-Sendungen mit einer erhöhten Transportversicherung oder solche, für die eine persönliche Übergabe an den Empfänger vereinbart ist (Service "Eigenhändig").
Muss der Zustellschein in den Briefkasten gesteckt werden oder darf er ans Klingelschild gepinnt werden?
Die Paketdienste weisen ihre Zusteller an, die Benachrichtigungskarte in den Briefkasten einzuwerfen. Im Bereich des Universaldienstes wird diese Anweisung auch durch eine entsprechende Rechtsverordnung gestützt. Dort ist für den Briefbereich nur die persönliche Übergabe oder der Einwurf in den Briefkasten als Zustellungsform genannt. Wenn also ein Briefkasten vorhanden und zugänglich ist, dann muss die Benachrichtigungskarte auch dort eingeworfen werden.
Wer haftet, wenn der Bote die Benachrichtigung ans Klingelschild heftet und ein anderer das Schild abnimmt und das Paket abholt?
Das sollte eigentlich nicht vorkommen, denn bei der Abholung muss sich der Empfänger des Paketes identifizieren, z.B. mit dem Personalausweis. Wenn es doch passiert, etwa weil der falsche Empfänger mit einer gefälschten Vollmacht das Paket abholt, wird der Paketdienst nur haften, wenn man es ihm vorwerfen kann, dass das Paket dem Falschen ausgehändigt wurde. Das kann etwa bei einer Vollmacht der Fall sein, die auf den ersten Blick als Fälschung zu erkennen ist oder auch wenn die Benachrichtigungskarte trotz zugänglichem Briefkasten einfach an die Tür geklebt wurde.
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