Gestern hat nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden, dass ein Kunde beim Widerruf einer Bestellung keine Versandkosten für die Hinsendung der Ware bezahlen muss (Az.: VIII ZR 268/07). Nur bei der Rücksendung der Ware muss der Kunde für das Porto aufkommen. Damit schloss sich der BGH dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) an.
Ein Versandhändler wollte das Porto bei Widerruf nicht erstatten
Ein Versandhandelsunternehmen stellte seinen Kunden für die Zusendung von Waren eine Versandkostenpauschale von 4,95 Euro in Rechnung. Das Porto wollte das Unternehmen nicht erstatteten, wenn der Kunde die Bestellung stornierte und das Paket zurücksandte. Daraufhin klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Versandhändler. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen, so dass der BGH als höchste nationale Instanz zu entscheiden hatte.
Fernabsatzrichtlinie steht deutschem Recht entgegen
Im Laufe des Verfahrens hatte der BGH den Europäischen Gerichtshof um Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob deutsches Recht, nach welchem dem Kunden die Portokosten nicht erstattet werden müssen, der europäischen Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG entgegensteht. Dies hatte der EuGH im April dieses Jahres bejaht. Denn mit Hilfe der Fernabsatzrichtlinie soll der Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werden.
Fernabsatzrichtlinie auch in Deutschland bindend
Aufgrund der für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatzrichtlinie schloss sich der BGH jetzt der Auffassung des EuGH an. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung von Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.
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