Bundeskartellamt entscheidet zugunsten des Wettbewerbs 

Das Bundeskartellamt hat der Deutschen Post AG die Diskriminierung von Wettbewerbern bei postvorbereitenden Tätigkeiten untersagt. Postvorbereitende Leistungen umfassen vor allem das Vorsortieren von Briefsendungen, sowie deren Einlieferung in die Briefzentren der Deutschen Post AG. Ab sofort können private Briefdienstleister Postsendungen vorsortiert überall ins Netz der Deutschen Post AG einliefern. Bislang gewährte die Deutsche Post AG für solche Leistungen ihren eigenen Großkunden Rabatte von derzeit 3 bis 21 Prozent.

Mit dieser Rabattgewährung behindert die Deutschen Post den Marktzutritt von Konkurrenten (sogenannte "Konsolidierer") beim Abholen, Vorsortieren und Einliefern von Briefen. Doch erst durch die Tätigkeit der Konsolidierer können kleine und mittlere Unternehmen ihre Portokosten senken, da sie mit ihren Briefsendungen in der Regel nicht die von der Deutschen Post AG vorgegebenen Mindestmengen für die beschriebenen Rabatte erreichen. Das Bundeskartellamt ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Deutsche Post mit dieser Praxis gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstößt.

Als marktbeherrschendes Unternehmen darf sie Postdienstleister, die Sendungen jeweils nur eines Großkunden einliefern, und sogenannte Konsolidierer, die Sendungen verschiedener Kunden einliefern, nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln. Zudem auch nicht behindern, indem sie ihnen den Zugang zu den Teilleistungen Briefbeförderung und Zustellung (ohne Einsammeln, Vorsortieren und Einliefern) ohne sachliche Rechtfertigung verweigert. Für die Erbringung der Beförderungs- und Zustellungsleistungen ist es aber völlig unerheblich, welche Absenderadresse die Briefe tragen.

Nach der Entscheidung des Amtes muss die Deutsche Post AG ihre Rabatte für die Anlieferung von vorsortierten Massensendungen in ihren Briefzentren zukünftig auch dann gewähren, wenn Wettbewerber die Briefe von verschiedenen Absendern abholen und vorsortieren, um sie anschließend gebündelt ("konsolidiert") der Deutschen Post AG zu übergeben. Der Sofortvollzug dieser Entscheidung wurde angeordnet, damit sich der ohnehin erst schwach ausgeprägte Wettbewerb im Briefbereich nicht weiter verzögert.