Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat entschieden, Fahrer des Paketdienstes German Parcel sind keine selbstständigen Unternehmer, sondern abhängig Beschäftigte. Sie unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht.
Die AOK hatte für einen Transportfahrer von German Parcel Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von knapp 110.000 Euro nachgefordert. Der Paketdienst erhob Widerspruch gegen die Nachforderung und argumentierte, der Fahrer sei selbständiger Unternehmer. Es habe ihm freigestanden, die vereinbarten Fahrdienste selbst oder durch Dritte ausführen zu lassen, er habe sich seinen Urlaub nicht genehmigen lassen müssen und habe auch eigene Kunden im System von German Parcel bedienen dürfen.
Das Hessische LSG folgte einer anderen Argumentation. Es führte an, der Fahrer habe seinen PKW mit dem Schriftzug von German Parcel lackieren und bei der Arbeit die "Imagekleidung" des Paketdienstes tragen müssen. Sein Tages- und Arbeitsablauf sei vollständig vom Arbeitgeber vor- und durchstrukturiert. Bei einer täglichen Arbeitszeit von zehn bis zwölf Stunden habe er keinerlei eigenen Gestaltungsspielraum bei seiner Arbeits- und Toureinteilung gehabt. Darüber hinaus habe er einer umfassenden Kontrolle durch German Parcel unterlegen. Seine zeitliche Beanspruchung und vertragliche Reglementierung hätten es ihm unmöglich gemacht, einer weiteren unternehmerischen Tätigkeit nachzugehen.
Insofern sei er als abhängig und sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zu betrachten und zu behandeln.