Mit einem Urteil vom 3. März 2005 (I ZR 273/02) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Deutsche Post AG sich im Fall des Verlustes eines für das Ausland bestimmten Wertpaketes auf eine Begrenzung ihrer Haftung auf den vom Versender angegebenen Wert berufen kann. Im vorliegenden Fall gab ein Versender im März 2000 bei der Deutschen Post ein an die Bermudainseln adressiertes Wertpaket auf, das auf dem Transportweg entwendet wurde. Der Versender hatte den Wert des Inhalts bei der Aufgabe des Pakets mit umgerechnet 399 Euro angegeben, ausweislich der Rechnung handelte es sich bei dem Inhalt jedoch um Schmuck im Wert von 5680 Euro.
Die Deutsche Post AG erkannte ihre Ersatzpflicht in Höhe der Wertangabe und des Frachtentgelts an und lehnte eine darüber hinausgehende Zahlung unter Hinweis auf die Haftungsbeschränkung des internationalen Postpaketübereinkommens (PPÜ) und ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Die Versicherung des Versenders erstattete diesem den weiteren Schaden und klagt nunmehr aus abgetretenem und übergegangenem Recht gegen die Deutsche Post AG auf Ersatz.
Die vertraglichen Schadensersatzansprüche wegen des Verlusts des Pakets bestimmen sich üblicherweise nach dem Postgesetz. Dieses regelt die Dienstleistungen im Bereich des Postwesens und damit auch die Beförderung von adressierten Paketen. Dies gilt, so der Bundesgerichtshof in der Urteilsbegründung, aber nicht für den Postverkehr mit dem Ausland. Im internationalen Rahmen findet das für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getretene Postpaketübereinkommen (PPÜ) Anwendung. Das Postpaketübereinkommen und die in Art 26 Nr. 3.1. PPÜ 1994 normierte Haftungsbegrenzung auf die Wertangabe des Versenders verdrängen damit die Haftungsregeln im allgemeinen Transportrecht.