Ein Versandhändler darf einem Kunden nicht beliebig hohe Kosten für eine Rücksendung in Rechnung stellen. Das gilt auch, wenn durch die Zustellung der Ware ein aufwändiger Abholdienst beauftragt werden musste. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg hervor (Az.: 6 U 80/10). Lediglich die regelmäßigen Kosten eines Widerrufs dürfen laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB ) dem Kunden übertragen werden. Beliebige Kosten dürfen nicht auf den Kunden abgewälzt werden.
Die Brandenburger Richter untersagten einem Online-Händler die Verwendung der folgenden Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): "Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat."
Das Gericht beanstandete, dass das Wort "regelmäßig" in der Widerrufsbelehrung fehlte. Die verwendete Klausel ist daher unwirksam. Ein Wettbewerber hatte gegen den Versandhändler geklagt, da er die Klausel für wettbewerbswidrig hielt. Das Gericht schloss sich dieser Sichtweise an.