Betreiber von Onlineshops müssen bei den im Shop verfügbaren Angeboten neben dem eigentlichen Preis auch angeben, ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 6 U 85/07) in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.
Dem Urteil zufolge reicht es nicht, wenn die Versandkosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sind und auf diese verwiesen wird. Den Richtern zufolge wird ein Kaufinteressent erfahrungsgemäß nur solche Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird. Dies sei bei den Menüpunkten wie "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder "Service" nicht der Fall.
Auch ein Hinweis auf die Versandkosten nach Beginn des Bestellvorgangs sei nicht ausreichend. Der Interessent müsse zwingend vorher über die anfallenden zusätzlichen Kosten informiert werden.