Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Paketdienst den eigentlichen Paketempfänger zwingend darüber informieren muss, wenn das Paket an einen Ersatzempfänger (Nachbarn etc.) zugestellt wurde. Das Gericht hat eine Klausel in den AGB von DHL für unwirksam erklärt, die keine Benachrichtigung des Empfängers vorsah (Az.: 6 U 165/10). Geklagt hatte die Verbauchertzentrale Nordrhein-Westfalen.
AGB sehen keine Benachrichtigung über Ersatzzustellung vor
Der Paketdienst DHL verwendet, wie auch andere Paketdienste, in seinen AGB eine Klausel über die sogenannte Ersatzzustellung. Diese ermächtigt den Paketboten die Sendung auch beim Nachbarn abzugeben, wenn der eigentliche Empfänger nicht angetroffen wird. Eine Verpflichtung, den eigentlichen Empfänger über die Ersatzzustellung zu informieren, enthält die AGB-Klausel nicht.
Unangemessene Benachteiligung des Paketempfängers
Dieser Umstand, so die Kölner Richter, stelle eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Paketdienstleisters im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Durch die fehlende Verpflichtung, den Empfänger zu informieren, würden seine Interessen nicht ausreichend berücksichtigt, obwohl dies ohne weiteres möglich und dem Paketdienst auch zumutbar wäre.
Die Verbraucherzentrale ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Begriff des Nachbarn bei der Ersatzzustellung zu weit und unbestimmt ist und der Verbraucher mitbestimmen sollte, an welchen seiner Nachbarn zugestellt werden darf. Hierauf bezog sich das Urteil des OLG Köln allerdings nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde allerdings vom OLG nicht zugelassen.
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