Der Berliner Briefdienstleister PIN AG darf in Zukunft seine Dienstleistungen unter der Bezeichnung "Die blaue Post" erbringen und auch damit werben. Eine entsprechende Klage der Deutschen Post wurde vom Landgericht Köln am 1. Juni 2004 abgewiesen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass bei der Gegenüberstellung der Gesamtzeichen "Die blaue Post" der PIN AG einerseits und "Post" andererseits eine Verwechselungsgefahr nicht gegeben sei.
In der Urteilsbegründung heißt es, dass der Bestandteil "Die blaue" geradezu dem Zweck diene, die Abgrenzung zur Deutschen Post hervorzuheben. Das Gericht führte zudem noch aus, dass die Deutsche Post, die sich selbst als "die gelbe Post" versteht, über die Farbe gelb von ihren Konkurrenten abgrenzt und so der Farbe an sich Herkunftsfunktion zuweist. (st)
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