Die Deutsche Post haftet unter Umständen auch für Schäden beim Versand von Gütern, die eigentlich vom Transport ausgeschlossen sind. Mit dieser Entscheidung schloss sich das Landgericht Köln der Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands an (26 O 88/12).
Die Deutsche Post schließt über eine Klausel in den Vertragsbedingungen den Transport von gewissen Gegenständen aus. Dazu gehören zum Beispiel Geld, Schmuck, Gefahrenstoffe und Drogen. Das Unternehmen schloss außerdem jegliche Haftung beim Versand dieser Dinge aus.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte dagegen. Die Klausel schloss ihrer Meinung auch Schäden ein, die Post-Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Das Gericht schloss sich der Auffassung an, dass ein solcher genereller Ausschluss nicht möglich sei.