Wer im Internet bestellte Ware ausprobiert, darf diese selbst dann zurückschicken und den vollen Kaufpreis zurückverlangen, wenn die Ware durch das Ausprobieren nicht mehr als neu verkauft werden kann. Das hat der Bundesgerichtshof nun entschieden (Az.: VIII ZR 337/09).
Wasserbett einmal benutzt, dann zurück
Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher ein Wasserbett im Internet bestellt. Nach der Anlieferung befüllte er es mit Wasser, befand es aber anscheindend nicht für gut genug und sandte es wieder zurück.
Der Verkäufer wollte ihm aber nicht den vollen Kaufpreis erstatten, da er das Bett nicht mehr als neu verkaufen könne. Darauf hatte er in seiner Widerrufsbelehrung auch hingewiesen.
Der Bundesgerichtshof entschied nun allerdings, dass der Käufer sehr wohl den kompletten Kaufpreis zurückverlangen kann. Schließlich habe er die Ware nur geprüft hat. Das Gesetz sehe zwar in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB vor, dass bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme ein Wertersatz für eine durch das Benutzen entstandene Verschlechterung zu leisten ist.
Kein Ersatz, wenn Sache durch Prüfung verschlechtert
Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Das war den BGH-Richtern zufolge hier der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser würden lediglich eine Prüfung der Sache darstellen.
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